Warum darf ich meine Schuhe nicht in den Flur stellen, das macht doch jeder!
Also ich hab das mal recherchiert und lassen Sie sich sagen, dass ist ´ne klare Sache. Denn in der Hausordnung steht, dass Flure, Treppen, Kellergänge und Räume zum gemeinsamen Gebrauch für die Feuerwehr und Rettungsdienste freigehalten werden müssen.
Der Hintergrund liegt hier vor allem bei brandschutztechnischen Bestimmungen. Darum haben Fahrräder und sonstige Gegenstände nichts in diesen Bereichen zu suchen.
Auch Einbauten, Schränke und das Abstellen von Schuhen sind untersagt.
Kann ich meinen Mietvertrag per E-Mail kündigen?
Seit dem 1. Oktober 2016 ist das Schriftformerfordernis bei Änderungen in Verbraucherverträgen durch das weniger strenge Textformerfordernis abgelöst, worauf Sie bei Änderungsmitteilungen via E-Mail und Co. achten sollten.
Für Vertragskündigungen oder Änderungsmitteilungen sind seit 1. Oktober 2016, für ab dem 01. Oktober 2016 abgeschlossene Verbraucherverträge, keine unterschriebenen Briefe mehr notwendig. Es gilt nur noch die Textform. Das heißt: Jeder kann zum Beispiel seinen neuen Handy-Vertrag auch per E-Mail oder Fax kündigen. Aber auch per SMS oder Chatnachricht können Sie nun Änderungsmitteilungen für neue Verträge vornehmen. Die sogenannte Schriftform, die aus Text und Unterschrift besteht, darf nicht mehr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gefordert werden.
Das Wichtigste zusammengefasst:
Ab dem 01. Oktober 2016 abgeschlossene Verträge können nun unter anderem per E-Mail gekündigt werden – auf Briefen mit Unterschrift dürfen die Unternehmen nicht mehr bestehen. Ausnahmen von den Neuregelung gelten aber weiterhin für: notariell beurkundete Verträge und Kündigungen des Arbeitsverhältnisses oder des Mietvertrages. Da bleibt die Schriftform vorgeschrieben. Damit die Kündigung/Änderungsmitteilung reibungslos läuft, sollten Sie auf einige Punkte achten. 1. Machen Sie klar, wer Sie sind und für welchen Vertrag Sie die Änderungsmitteilung vornehmen möchten. Das Unternehmen muss Sie eindeutig identifizieren können. Kann das Unternehmen Ihre Mitteilung nicht zuordnen, da sie beispielsweise keinen erkennbaren Absender enthält, laufen Sie eventuell Gefahr wichtige Fristen zu verpassen. 2. Sie müssen bei einer Kündigung im Streitfall beweisen können, dass sie zugegangen ist. Speichern Sie die Nachricht oder drucken Sie sie aus. Lassen Sie sich die Kündigung/Änderungsmitteilung bestätigen. 3. Achten Sie darauf, dass der digitale Kanal möglichst sicher ist. E-Mails werden bei vielen Providern ohne Verschlüsselung und damit im Klartext verschickt. Es gilt: Wer sie in die Hände bekommt, kann den Inhalt problemlos mitlesen. Auch bei Schreiben über soziale Netzwerke oder Messenger- Apps, kann es ebenfalls sein, dass Ihre Daten nicht gut geschützt sind.
Quelle: WOBAG Schwedt eG
Darf ich in meiner Wohnung eigentlich Haustiere halten und wenn ja, welche?
Grundsätzlich ist die Haltung von Kleintieren, z. B. Fischen, Vögeln oder Meerschweinchen, ohne die Genehmigung der Genossenschaft möglich. Für die Haltung von größeren Tierarten, z.B. Hunde und Katzen o.ä. müssen vSie sich von der Genossenschaft eine Genehmigung erteilen lassen. Davon ausgenommen ist die Haltung „gefährlicher Arten“ wie giftige Schlangen, Kampfhunde o. a., die Haltung dieser Tiere ist grundsätzlich nicht gestattet. In jedem Fall ist jedoch das Einhalten der Hausordnung vor allem unter den Aspekten von Ordnung und Sauberkeit und der Lärmbelästigung einzuhalten:
Regeln für die Katze: Die Katze darf nicht auf die Möbel. | Gut, die Katze darf nur auf die Möbel, aber nicht auf die Arbeitsplatte in der Küche. | Na gut, die Katze darf auf die Arbeitsplatte, solange ich dort nicht arbeite. Gut… die Katze darf wohin sie will, wann sie will und wie lange sie will. Wenn Sie mich wenigstens ich um 6 Uhr morgens weckt und verlangt gefüttert zu werden. | Ok, die Katze wird täglich um 6 Uhr morgens gefüttert.
Darf ich als Mieter einfach so Umbauten an meiner Wohnung vornehmen?
Der Nestbautrieb ist ein ganz normales menschliches Verhalten, wobei dieser vor allem bei der weiblichen Spezies besonders ausgeprägt ist. Der Mann hingegen hat nicht viele Fragen zu stellen, dafür umso mehr sein planerisches Geschick und seine handwerklichen Fähigkeiten unter Beweis zu stellen …
… das kann auch gut gehen, können wir Ihnen sagen. Doch kommt es in der gelebten Praxis, im Eifer des Gefechtes und bei allem Planen, Einkaufen und Bauen schon mal vor, dass Mieter eine kleine, aber wichtige Sache vergessen:
Wenn Sie den Baukörper der Wohnung, also Wände und technische Anlagen baulich verändern, dann bedarf es eines Antrags. Die meisten Leser werden jetzt die Augen verdrehen, denn wir wollen ja schließlich bauen! Doch auch hier ist es leider so, dass es heißt: Wer schreibt, der bleibt und ist damit noch auf der sicheren Seite. Also denken Sie daran, wenn es heißt Laminat, Fliesen oder Satellitenschüsseln einzubauen oder Armaturen oder technische Gebäudeeinrichtungen zu verändern. Ein formloser Antrag ist schnell geschrieben und mit den Hinweisen zur Ausführung im Antwortschreiben erhalten Sie wichtige Tipps zur Umsetzung.
Wenn Sie noch Fragen haben sollten, stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen der WG Uckermark gern zur Verfügung.
Darf ich die Katzen in unserem Wohngebiet füttern?
Mit dieser Frage befasst sich inzwischen nicht nur ihre Genossenschaft. Auch die Stadt Angermünde hat sich mit dieser Frage eingehend beschäftigt. Und es gibt hierzu eine klare und eindeutige Regelung in der jüngst veröffentlichten ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Angermünde.
Hier wird im § 18 ganz klar gesagt: Als Katzenhalter gilt auch, wer freilaufende und herrenlose Katzen regelmäßig füttert. Und dann geht es erst richtig los. Die Katze gehört Ihnen dann nicht nur, nein. Sie haben dann die Pflicht das Tier kastrieren und chippen zu lassen. Also lassen Sie lieber die Finger von den Tieren, zumal das Katzenfutter auch Ratten anzieht und die gehören nun wirklich nicht in unsere Wohngebiete.
Ein Blick ins Steuerrecht
-Was nach dem Winter übrig blieb-
Ein kritischer Blick in das Wohnumfeld zeigt ohne Zweifel, dass die Anzahl der Hunde bzw. Hundehalter zugenommen hat. Unschöne Relikte des „Gassi gehens“ sind leider überall zu finden. Auf Rasenflächen, in Blumenrabatten und auf Gehwegen. Leider ist es oft nicht möglich, den verursachenden Hund oder den Hundehalter auf frischer Tat zu erwischen. Manchmal gelingt es doch, Hundehalter anzutreffen und auf die Notwendigkeit der Beseitigung der Hinterlassenschaften anzusprechen. Oft hört man dabei den Satz „Interessiert mich nicht, ich zahle Hundesteuer“. Ob das so ist, sei dahingestellt, doch sollte man wissen, dass die Hundesteuer, wie auch die Zweitwohnsitzsteuer oder Grundsteuer eine kommunale Steuer ist, die durch die Gemeinde erhoben werden kann und in der Regel auch wird. Daher sind die Bemessungsgrundlagen und Prozentsätze auch unterschiedlich. Der Sinne der Hundesteuer liegt darin, über den Faktor Geld die Anzahl der Hunde in einer Kommune zu steuern.
Wie es das Wort Steuer bereits beschreibt, gehen die Einnahmen aus Steuer, zu 100% in den entsprechenden Haushalt ein. Bei einer kommunalen Steuer, wie der Hundesteuer, gehen die eingenommenen Mittel in den Haushalt der Stadt Angermünde ein. Sie sind nicht zweckgebunden, werden daher für Kultur, Bildung, Sport, Personal, Verkehr u.a. ausgegeben. Zweck gebundene Abführungen heißen dagegen Gebühren. Bekannt sind die Straßenreinigungsgebühr und die Gebühren für Wasser und Abwasser. Die auf diesem Wege eingenommenen Mittel werden nur für diesen Zweck ausgegeben und müssen daher auch alle zwei Jahre den aktuellen Kostenentwicklungen angepasst werden.
Somit ist die Aussage von Hundehaltern „man zahle Steuern und müsse daher nicht die Hinterlassenschaften beseitigen“ nicht richtig. Die Hundehalter unterliegen, wie alle Angermünder Bürgerinnen und Bürger, der gültigen Stadtordnung der Stadt Angermünde aus dem Jahre 2006. Im § 4 „Verunreinigungsverbot“ sind entsprechende Aussagen getroffen. Verstöße werden entsprechend § 22 als Ordnungswidrigkeit behandelt und können mit einer Geldbuße von bis zu 1000 Euro geahndet werden.
Um die Sauberkeit in den Wohngebieten der Wohnungsgesellschaft zu erhöhen wurde der Vorstand der Genossenschaft durch den Aufsichtsrat ermächtig, entsprechend Stadtordnung tätig zu werden und Hundehalter, die gegen § 4 Stadtordnung verstoßen konsequent zur Anzeige zu bringen. Die Kooperation mit dem Ordnungsamt soll dahin gehend intensiviert werden. Die Sicherung von Beweisen (Fotos) ist nicht ausgeschlossen.
V.Maaß
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Verschwende ich Energie und wertvolle Wärme, wenn ich in der kalten Jahreszeit lüfte?
Also darüber kann ich ja eine Doktorarbeit schreiben, meine sehr verehrten Damen und Herren. Hier kommt das wichtigste für Sie in Kürze:
Nicht zu warm und nicht zu kalt: Die meisten Menschen fühlen sich bei einer Temperatur von 19 bis 22°C am wohlsten, ideal ist dabei eine relative Luftfeuchtigkeit von 35 bis 60%. Denn die Lufttemperatur ist nicht allein für das angenehme Raumklima entscheidend. Die Temperatur der umgebenden Wände spielt auch mit hinein. Und je kälter die Wände, desto höher muss die Lufttemperatur sein. Aber mit steigender Lufttemperatur sammelt sich auch mehr Feuchtigkeit in der Raumluft an. Durch regelmäßiges Lüften vermeiden Sie zu hohe Feuchtigkeit und Schimmel - und verbessern Ihr Raumklima!
So machen Sie es richtig
Regelmäßig lüften. | Und zwar zwei- bis viermal täglich - je nachdem, wie lange Sie sich in den Räumen aufhalten. Bei erhöhter Feuchtigkeit, z. B. nach dem Putzen, Kochen, Duschen etc. sollten Sie durch Stoßlüftung für den Luftaustausch sorgen.
Rollläden runterlassen. | Schließen Sie die Fensterläden bei Dunkelheit. Denn Fenster isolieren weniger stark als Wände. Rollläden helfen dabei, den Wärmeverlust zu mindern.
Feuchtigkeit kontrollieren. | Mit einem Hygrometer haben Sie die Luftfeuchtigkeit zu Hause immer im Blick: Mehr als 65 % sollten es nicht sein.
Energieverbrauch prüfen. | Kontrollieren Sie Ihre Abrechnungen, damit Sie die verbrauchte Energiemenge erkennen. Bei starken Abweichungen im Vergleich zum Vorjahr unbedingt die Ursache klären.
Das sollten Sie vermeiden
Das Schlafzimmer nicht zum Eiskeller machen. | Die ideale Schlaftemperatur liegt zwischen 16 und 18° C.
Heizung nicht komplett abdrehen | wenn man sie nicht braucht, z. B. bei Abwesenheit oder nachts. Sonst kühlt die Wohnung vollkommen aus.
Mit dem mollig warmen Wohnzimmer nicht das Schlafzimmer mitheizen.
Das erhöht die Gefahr von Schimmelbildung, da die wärmere Luft mehr Feuchtigkeit enthält.
Wäsche nicht auf dem Heizkörper trocknen. | Das beeinträchtigt die Wärmeleistung und reichert die Luft mit Feuchtigkeit an.
Fenster nicht permanent gekippt halten. | Das bringt nur wenig Luftaustausch - und vergeudet zu viel Wärme. Zudem kühlt das Mauerwerk rund um das Fenster aus, und es kann sich ungesunder Schimmel bilden.
Alles rund ums Thema richtig Heizen und Lüften finden Sie auch im Downloadbereich unserer Internetseite – viel Spaß beim wohlig, warmen sparen!
Wie bitte – wie lange ist die Kündigunsfrist im Todesfall?
Traurig – aber wahr. Immer wieder kommt es vor, dass geliebte Menschen uns verlassen. Mit dem Nachlass voll zu tun haben dann die Erben, die oftmals ganz schön zerknirscht aus der Wäsche schauen, wenn es um die Kündigungsfrist für die Wohnung geht.
Denn nach § 580 - Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters – ist kurz und knapp nur Folgendes geregelt: Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Und das bedeutet, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats einzureichen ist, um zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam werden zu können. Für die meisten Erben eine subjektiv viel zu lange Zeit, die in letzter Vergangenheit regelmäßig für Diskussionsstoff in unserer Geschäftsstelle sorgt.
Zwar können wir auch von anderen Beispielen berichten, die sogar um die Verlängerung des Mietvertrages bitten. Das ist oft der Fall, wenn die Erben weiter weg wohnen und es einen erhöhten Aufwand erfordert, die Wohnung aufzulösen.
Da hilft nur eins – Vorsorge treffen. Auch wenn man sich nicht so gern mit dem „Was passiert, wenn …“ auseinandersetzt, macht ein sich heute schon um morgen kümmern an dieser Stelle einfach nur Sinn. Für Weitere Informationen steht Ihnen die Genossenschaft gern zu Verfügung.
Darf in den Gemeinschaftsräumen geraucht werden?
Das Rauchen in der Wohnung (bei geschlossener Wohnungseingangstür) oder auf dem Balkon darf dem Mieter nicht verboten werden. Allerdings dürfen Raucher ihrem Laster in einem Miethaus auch nicht überall nachgehen.
Während in Gaststätten oder öffentlichen Gebäuden zumeist nicht mehr geraucht werden darf, können Raucher zu Hause – in ihrer Wohnung – ungehemmt rauchen. Manchem Mitbewohner ist das aber zu viel.
Der WG Uckermark ist sehr daran gelegen, allen Mitgliedern, Mietern und ihren Familienangehörigen ein ruhiges, sicheres und somit angenehmes Wohnen zu gewähren. Um dieses zu erreichen, wurde die Hausordnung erlassen und zum Vertragsbestandteil gemacht. In Gemeinschaftseinrichtungen besteht daher Rauchverbot. Auch das kurzzeitige Verlassen der Wohnung zum Rauchen im Treppenhaus ist nicht erlaubt – egal auf welche Art und Weise (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 31.01.2000, – 70 II 414/99 -). Daran müssen sich alle Mieter halten. Regelmäßiges Rauchen im Keller, Treppenhaus oder in den Gemeinschaftsräumen (wie Fahrrad-/Trockenraum) außerhalb der Wohnung wird von vielen Mietern als störend und unangenehm empfunden. Es stinkt nach Zigarettenqualm. Zu den gemeinsam genutzten Einrichtungen zählen insbesondere auch Personenaufzüge, Kellergänge, Dachböden, Verteilergänge und sonstige Abstellräume. Kurz gesagt: überall zwischen Hauseingangstür und Wohnungseingangstür ist Rauchen verboten. Wer dennoch dort raucht, verstößt gegen die Hausordnung und muss mit einer Unterlassungsklage bei Gericht rechnen.
Was können Mieter unternehmen, wenn ihnen der Rauch zu viel wird und wenn ein Verstoß gegen die Hausordnung vorliegt? Zuerst sollte/kann der Betroffene das Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Oft lässt sich das Problem nachbarschaftlich regeln. Der Hausmeister kann dabei unterstützen. Sind die Fronten aber zu stark verhärtet oder liegen Uneinsichtigkeit und Wiederholungen vor sollte die WOBAG informiert werden. Grundsätzlich ist jeder Mieter jedoch schon durch die Hausordnung dazu verpflichtet, Störungen der WG Uckermark bzw. dem zuständigen Hauswart zu melden. Für den Raucher kann dies zunächst eine Abmahnung zur Folge haben. Ist diese fruchtlos, d. h. erfolgt keine Verhaltensänderung, droht im äußersten Fall sogar eine Kündigung. Dazu muss es aber nicht kommen. Jeder Raucher sollte verantwortungsvoll mit seinen Mitbewohnern und dem genossenschaftlichen Eigentum umgehen. Nur ein gutes Miteinander schafft auf Dauer ein angenehmes Wohnklima. | Quelle WOBAG Schwedt eG