-Was nach dem Winter übrig blieb-
Ein kritischer Blick in das Wohnumfeld zeigt ohne Zweifel, dass die Anzahl der Hunde bzw. Hundehalter zugenommen hat. Unschöne Relikte des „Gassi gehens“ sind leider überall zu finden. Auf Rasenflächen, in Blumenrabatten und auf Gehwegen. Leider ist es oft nicht möglich, den verursachenden Hund oder den Hundehalter auf frischer Tat zu erwischen. Manchmal gelingt es doch, Hundehalter anzutreffen und auf die Notwendigkeit der Beseitigung der Hinterlassenschaften anzusprechen. Oft hört man dabei den Satz „Interessiert mich nicht, ich zahle Hundesteuer“. Ob das so ist, sei dahingestellt, doch sollte man wissen, dass die Hundesteuer, wie auch die Zweitwohnsitzsteuer oder Grundsteuer eine kommunale Steuer ist, die durch die Gemeinde erhoben werden kann und in der Regel auch wird. Daher sind die Bemessungsgrundlagen und Prozentsätze auch unterschiedlich. Der Sinne der Hundesteuer liegt darin, über den Faktor Geld die Anzahl der Hunde in einer Kommune zu steuern.
Wie es das Wort Steuer bereits beschreibt, gehen die Einnahmen aus Steuer, zu 100% in den entsprechenden Haushalt ein. Bei einer kommunalen Steuer, wie der Hundesteuer, gehen die eingenommenen Mittel in den Haushalt der Stadt Angermünde ein. Sie sind nicht zweckgebunden, werden daher für Kultur, Bildung, Sport, Personal, Verkehr u.a. ausgegeben. Zweck gebundene Abführungen heißen dagegen Gebühren. Bekannt sind die Straßenreinigungsgebühr und die Gebühren für Wasser und Abwasser. Die auf diesem Wege eingenommenen Mittel werden nur für diesen Zweck ausgegeben und müssen daher auch alle zwei Jahre den aktuellen Kostenentwicklungen angepasst werden.
Somit ist die Aussage von Hundehaltern „man zahle Steuern und müsse daher nicht die Hinterlassenschaften beseitigen“ nicht richtig. Die Hundehalter unterliegen, wie alle Angermünder Bürgerinnen und Bürger, der gültigen Stadtordnung der Stadt Angermünde aus dem Jahre 2006. Im § 4 „Verunreinigungsverbot“ sind entsprechende Aussagen getroffen. Verstöße werden entsprechend § 22 als Ordnungswidrigkeit behandelt und können mit einer Geldbuße von bis zu 1000 Euro geahndet werden.
Um die Sauberkeit in den Wohngebieten der Wohnungsgesellschaft zu erhöhen wurde der Vorstand der Genossenschaft durch den Aufsichtsrat ermächtig, entsprechend Stadtordnung tätig zu werden und Hundehalter, die gegen § 4 Stadtordnung verstoßen konsequent zur Anzeige zu bringen. Die Kooperation mit dem Ordnungsamt soll dahin gehend intensiviert werden. Die Sicherung von Beweisen (Fotos) ist nicht ausgeschlossen.
V.Maaß
Vorsitzender des Aufsichtsrates